Die Makler- und Bauträgerverordnung (MABV) und die zugehörige „Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen“ sind Rechtsverordnungen, die in erster Linie dem Schutz des Immobilienkäufers bei Abschluss eines Bauträgervertrages dienen. Ihr zentrales Anliegen ist die Absicherung der Kundengelder vor unberechtigtem Zugriff oder missbräuchlicher Verwendung durch den Bauträger. Die MABV regelt detailliert, ab wann der Bauträger Zahlungen vom Erwerber entgegennehmen darf, wie er diese Gelder verwendet darf und welche Sicherungen er erbringen muss. So darf der Bauträger überhaupt dann erst Geld vom Käufer entgegennehmen,
- wenn ein rechtswirksamer Kaufvertrag besteht,
- die Auflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten des Erwerbs erfolgt ist,
- das Vertragsobjekt von allen Grundpfandrechten, die nicht vom Käufer übernommen werden sollen, freigestellt worden ist und
- eine Baugenehmigung erteilt worden ist.
Die vom Erwerber erhaltenen Zahlungen darf der Bauträger nur für das betreffende Projekt verwenden. Auch muss er dem Käufer eine Bürgschaft stellen, welche die sich aus dem Kaufvertrag ergebene Leistungserfüllung finanziell absichert (Achtung: dies ist keine Fertigstellungsgarantie!). Ohne diese Bürgschaft darf der Kaufpreis vom Bauträger nur in Raten gemäß des erreichten Baufortschritts abgerufen werden. Die Zahlungen werden dann wie folgt fällig:
- 30,0 % nach Beginn der Erdarbeiten
- 28,0 % nach Fertigstellung des Rohbaus einschließlich der Zimmererarbeiten
- 5,6 % nach Fertigstellung der Dachflächen und Dachrinnen
- 2,1 % nach Rohinstallation der Heizungsanlagen
- 2,1% nach Rohinstallation der Sanitäranlagen
- 2,1 % nach Rohinstallation der Elektroanlagen
- 7,0 % nach Fenstereinbau einschließlich Verglasung
- 4,2 % nach Anbringen des Innenputzes (ausgenommen Beiputzarbeiten)
- 2,1 % nach Vollendung der Estricharbeiten
- 2,8 % nach Fertigstellung der Fliesenarbeiten im Sanitärbereich
- 8,4 % nach Bezugsfertigkeit
- 2,1 % nach Beendigung der Fassadenarbeiten
- 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung (inkl. Außenanlagen)
Die Prozentangaben beziehen sich immer auf den im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis. In der Praxis fordern manche Bauträger nicht jede der o.g. Abschlagszahlungen einzeln ab, sondern fassen fällig gewordene Teilbeträge in wenigen größeren Raten zusammen. Doch auch hier gilt: die Fälligkeit der Zahlungen ist nur vom tatsächlich erreichten Baufortschritt abhängig.