Die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Immobilie können Kapitalanleger – und in bestimmten Fällen auch Eigennutzer – ganz oder teilweise steuerlich geltend machen.
Das Steuerrecht geht davon aus, dass sich eine Immobilie ähnlich wie andere Wirtschaftsgüter (z.B. Maschinen) mit der Zeit abnutzt, so Jahr für Jahr an Wert verliert und am Ende der (rechnerischen) Nutzungsdauer wertlos ist. Deshalb können Immobilienkäufer den Kaufpreis ihrer Immobilie über die Jahre verteilt von der Steuer absetzen. In der Sprache der Finanzbeamten heißt diese Abschreibung „Absetzung für Abnutzung (AfA)“.
Je nach Fall einzeln oder auch kombiniert angesetzt, können bei Immobilieninvestitionen folgende AfA-Varianten relevant sein:
- – die Standard-AfA, die nur von Kapitalanlegern genutzt werden kann.
- – die Sanierungs-AfA, die sowohl für Kapitalanleger (nach § 7 h des Einkommensteuergesetzes -EStG) als auch für Eigennutzer (nach § 10 f EStG) ansetzbar ist.
- – die Denkmalschutz-AfA, die von Kapitalanlegern (nach § 7 i EStG) und von Eigennutzern (nach § 10 f EStG) geltend gemacht werden kann.