Die Kosten für bauliche Maßnahmen zur Modernisierung, Instandsetzung und Erneuerung von Gebäuden, die in städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, können mit einer erhöhten AfA abgeschrieben werden.
Steuerliche Förderung für Kapitalanleger und Selbstnutzer
In den ersten acht Jahren dürfen Kapitalanleger Modernisierungs- und Instandsetzungskosten über diese Sonder-AfA mit jeweils neun Prozent, in den den darauf folgenden vier Jahren mit jeweils sieben Prozent geltend machen (§ 7 h EStG). Die Erwerbskosten für das unsanierte Gebäude können mit 2 bzw. 2,5 Prozent pro Jahr (Standard-AfA) angesetzt werden. Eigennutzer können insgesamt 90 % der Sanierungsaufwendungen – zehn Jahre lang jeweils neun Prozent – steuerlich geltend machen (§ 10 f EStG).
Was sonst zu beachten ist
1. Voraussetzung für die Anerkennung der Sanierungs-AfA ist ein sanierungsrechtlicher Vertrag für das jeweilige Gebäude. Er wird in der Regel zwischen der Kommune und dem Bauträger/Eigentümer des Objekts im Vorfeld der Baumaßnahmen geschlossen.
2. Die Sanierungs-AfA kann nur dann (vollständig) in Anspruch genommen werden, wenn die Immobilie vor Beginn der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen erworben wurde.
3. Der Erwerb einer so steuerlich geförderten Sanierungs-Immobilie ist eine langfristige Form der Kapitalanlage, es gilt mindestens zehn Jahre durchzuhalten. Denn bei einem Verkauf innerhalb dieser Zehn-Jahresfrist nach Erwerb ist natürlich ein eventuell anfallender Veräußerungsgewinn zu versteuern. Was aber viele nicht wissen: in diesem Fall werden zudem die bis zum Veräußerungszeitpunkt in Anspruch genommenen Abschreibungen dem Veräußerungsgewinn zugeschlagen werden und können somit die Steuerlast siginifikant erhöhen.
Zurück zur Übersicht „Steuervorteile durch Immobilien“ oder weiter zur „Denkmalschutz-AfA“.