Ein Kaufvertrag für eine Immobilie muss grundsätzlich notariell beurkundet werden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Beteiligten wissen, was sie unterschreiben und sich über die rechtliche Bedeutung des Vertrages im Klaren sind. Der Notar ist sowohl gegenüber dem Käufer als auch gegenüber dem Verkäufer zu strikter Neutralität verpflichtet. Das gilt (gerade) auch dann, wenn er mit einer der Parteien (z.B. einem Bauträger) bereits mehrere Beurkunden durchgeführt hat.
Bei einer Beurkundung wird der gesamte Vertragstext den Parteien in Anwesenheit des Notars vorgelesen. Bei Bedarf erläutert dieser konkrete Verständnisfragen. Besteht Uneinigkeit über den einen oder anderen Punkt des Vertrags, darf der Notar nicht zugunsten einer Seite Partei ergreifen. Quasi als Vermittler darf er Vorschläge zur Lösung der strittigen Punkte unterbreiten, muss dabei aber die Interessen aller Vertragsparteien angemessen berücksichtigen. Mit der Unterschrift unter die Vertragsurkunde bestätigt der Notar nicht nur die Echtheit der Unterschriften der Vertragsparteien, sondern auch, dass er seinen genannten Verpflichtungen nachgekommen ist.
Abwicklung der Kaufpreiszahlungen
Über ein sogenanntes Anderkonto kann der Notar die Vertragspartner bei der rechtssicheren Abwicklung der Kaufpreiszahlung unterstützen. Ein solches Anderkonto ist ein vom Notar geführtes Bankkonto, auf dem getrennt vom Vermögen des Notars Geld verwahrt wird, das nicht dem Notar selbst gehört, sondern das er für einen Mandanten – z.B. den Käufer eine Immobilie verwahrt. Wird der Kaufpreis auf ein solches Anderkonto eingezahlt, kann sichergestellt werden, dass der Verkäufer sein Geld vom Käufer erhält – aber erst dann, wenn er rechtlich darauf Anspruch hat, z.B. wenn bestimmt Baufortschritte erreicht worden sind.
Freie Notarwahl
Es besteht für keinen der Vertragspartner ein Zwang, einen bestimmten Notar zu beauftragen, jeder hat das Recht, einen Notar seiner Wahl vorzuschlagen. Wenn ein Bauträger als Verkäufer zum Beispiel einen bestimmten Notar vorschlägt, kann der Käufer ebenso gut einen anderen vorschlagen. Letztlich müssen sich beide Parteien aber auf einen Notar einigen.
Vorabklärung beim Notar
Übrigens: Der Entwurf des Kaufvertrages sollte den Parteien rechtzeitig, also möglichst eine Woche vor der Vertragsunterzeichnung vorliegen. So können sie den Vertrag prüfen bzw. prüfen lassen. Wichtig ist, den Vertrag sorgfältig durchzulesen, Fragen und Änderungswünsche zu vermerken, damit man dann beim Notartermin gezielt Klärung herbeiführen kann. Wer Verständnisschwierigkeiten hat oder einzelne Punkte geklärt haben möchte, kann und sollte sich dazu bereits vor dem Beurkundungstermin mit dem Notar in Verbindung setzen. Natürlich können offene Fragen dann trotdem auch bei der Beurkundung besprochen werden.